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	<description>Juristen reden Klartext</description>
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		<title>BVerfG: Polizei darf Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen anfertigen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 16:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.</p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p>
<p>Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.</p>
<pre><strong><strong>Beschluss vom 12. August 2010 – <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr144710.html">2 BvR 1447/10</a> –

</strong></strong></pre>
<p>Quelle/Urheber: Bundesverfassungsgericht</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut Bollensdorf in Neuenhagen/Brandenburg</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 16:18:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Restitutionsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust wird nach § 1 Abs. 6 VermG vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) vorliegen. Dafür genügt es, dass die Geschädigten einem Personenkreis angehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde. Zu diesen kollektiv Verfolgten zählt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch die danach als &#8220;Mischlinge ersten Grades&#8221; eingestuften Personen, die von zwei &#8220;volljüdischen&#8221; Großeltern abstammten. Nicht dazu gehören aber wie schon nach der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte solche Personen, die nur einen &#8220;volljüdischen&#8221; Großelternteil hatten (sog. &#8220;Mischlinge zweiten Grades&#8221;).</p>
<p>Im Ausgangsverfahren hatten die Verwaltungsgerichte zu klären, ob der vormalige Grundstückseigentümer, der 1871 geborene und 1952 gestorbene Friedrich J., dem Kreis der kollektiv Verfolgten angehörte. Dessen Großeltern mütterlicherseits waren keine Juden. Sein Großvater väterlicherseits war &#8220;Volljude&#8221;; die Religionszugehörigkeit seiner Großmutter väterlicherseits blieb vor 1945 ungeklärt. Friedrich J. erwarb 1932 das Gut Bollensdorf in Neuenhagen (Brandenburg) und veräußerte nach dessen Parzellierung bis Ende 1943 insgesamt etwa 800 Grundstücke, darunter auch im Jahre 1937 das hier in Rede stehende Grundstück.</p>
<p>Auf die Beschwerdeführerin sind nach dem Vermögensgesetz alle vermögensrechtlichen Ansprüche jüdischer Opfer der NS-Verfolgung übergangen, welche von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Sie beanspruchte auf dieser Grundlage die Rückübertragung eines 1937 veräußerten und später geteilten Grundstücks auf sich, da es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses habe, den die Alteigentümer bei einem nach der Antragstellung erfolgten wirksamen Grundstücksverkauf erzielt hatten. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es ging davon aus, Friedrich J. sei aufgrund nach 1945 bekannt gewordener Erkenntnisse bezüglich seiner Großmutter väterlicherseits als „Mischling ersten Grades“ anzusehen. Dieses Urteil und den vorangegangenen Bescheid des Bundesamtes hob das Bundesverwaltungsgericht auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der NS-Kollektivverfolgten gehöre, könnten nur solche Tatsachen herangezogen werden, die bereits zur Zeit des Nationalsozialismus vorgelegen hätten. Danach lasse sich der Nachweis, dass Friedrich J. &#8220;Mischling ersten Grades&#8221; gewesen sei, nicht führen. Nach den Unterlagen aus der NS-Zeit habe Friedrich J. selbst geglaubt, &#8220;Mischling zweiten Grades&#8221; zu sein, zumindest aber sei er über seine wahre Abstammung hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits im Unklaren gewesen. Überdies sei er von den Behörden bzw. der NSDAP nicht als Kollektivverfolgter („Jude“ oder „Mischling ersten Grades“) behandelt oder irgendwelchen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden. Zumindest bis 1943 habe er seine Geschäfte unbehelligt fortsetzen können.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 und Art 19 Abs. 4 GG) kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verstoßen hat. Seine Rechtsauffassung ist im Ergebnis sowohl gemessen am Wortlaut und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen als auch unter Berücksichtigung der zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze nicht schlechthin unvertretbar.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Anwendung und Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs darauf, ob er objektiv willkürlich, d. h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, für die Beurteilung, ob ein Betroffener dem Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten angehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO begründet. Weiter hat es seine Argumentation auf den Zweck der Wiedergutmachungsregelungen gestützt, nur solche Vermögensschädigungen auszugleichen, die auch tatsächlich Resultat einer Verfolgung in der NS-Zeit waren. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze auf derartige „ungerechtfertigte Entziehungen“ beschränkt war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlechterdings unvertretbar, solche Personen im Ergebnis nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten zu zählen, die trotz in der NS-Zeit bestehender Zweifel hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit weder objektiv als Teil einer solchen kollektiv verfolgten Gruppe behandelt wurden, noch subjektiv davon ausgingen, einer derartigen Bevölkerungsgruppe anzugehören. Denn selbst wenn sich später die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, so ist es zumindest nicht unvertretbar anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag.</p>
<p>Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich auch nicht außerhalb der Grenzen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind. Denn auch das für die amerikanische Besatzungszone zuständigen Revisionsgericht in Rückerstattungssachen (Court of Restitution Appeals) stellte in einer 1950 ergangenen Entscheidung erkennbar darauf ab, ob der Alteigentümer gerade zum Zeitpunkt des Vermögensverlusts als Angehöriger der kollektiv verfolgten Personengruppe anzusehen war. Im Ergebnis der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend kam es seinerzeit dem Court of Restitution Appeals darauf an, ob der Alteigentümer von den NS-Machthabern faktisch als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe behandelt wurde und sich deshalb objektiv einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sah, oder ob er zumindest subjektiv tatsächlich davon ausging, einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe anzugehören. Die tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, Friedrich J. habe während der NS-Zeit nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten gezählt, ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen und bietet auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Beanstandung.</p>
<p>Quelle/Urheber: Bundesverfassungsgericht</p>
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		<title>Jurist wegen Sozialversicherungsbetrug verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 06:18:22 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbetrug]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilte das Amtsgericht Starnberg einen im Landkreis Starnberg ansässigen Juristen, der in den letzten Jahren als Bauunternehmer tätig war. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilte das Amtsgericht Starnberg einen im Landkreis Starnberg ansässigen Juristen, der in den letzten Jahren als Bauunternehmer tätig war.</p>
<p>Der mittlerweile 71-jährige Angeklagte führte zwischen 2006 und 2008 als Subunternehmer für andere Firmen Hochbauarbeiten aus. Diese vergab er wiederum an selbstständige Subunternehmer aus Polen.</p>
<p>Die Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls in Weilheim fanden jedoch heraus, dass der Unternehmer die polnischen Arbeiter nur zum Schein als selbstständige Subunternehmer arbeiten lies. Damit wollte er die in Deutschland für polnische Staatsangehörige noch erforderliche Arbeitserlaubnis umgehen.</p>
<p>Da die Arbeiter aber ausschließlich für den heutigen Rentner tätig waren, hätte er sie zur Sozialversicherung anmelden müssen. Auf diese Weise sparte er sich illegal Abgaben in Höhe von 125.000 Euro.</p>
<p>Weil der mehrfach, auch einschlägig vorbestrafte Mann geständig war und sich bereits im vorgerückten Lebensalter befindet, wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Quelle/Urheber: Hauptzollamt Rosenheim</p>
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		<title>BVerfG verhängt Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 18:15:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerdeführer]]></category>
		<category><![CDATA[Bevollmächtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut in zwei Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen muss. Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.</p>
<p>Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 Euroverhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.</p>
<p>Gleiches gilt im Verfahren 2 BvR 1354/10, das zur Verhängung einer Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100 Euro gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten geführt hat. Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.</p>
<p>Quelle/Urheber: Bundesverfassungsgericht</p>
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		<title>ECHR: DIE ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER VOR DEUTSCHEN GERICHTEN STELLT EIN STRUKTURELLES PROBLEM DAR</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 16:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche]]></category>
		<category><![CDATA[GERICHTE]]></category>
		<category><![CDATA[Überlange]]></category>
		<category><![CDATA[VERFAHRENSDAUER]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall betraf die überlange Verfahrensdauer vor innerstaatlichen Gerichten. Dabei handelt es sich um ein Problem, das den häufigsten Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Deutschland zugrunde liegt: mehr als die Hälfte aller Urteile in deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<address style="text-align: center;"><strong>Einstimmig:</strong></address>
<address style="text-align: center;">Verletzung von Artikel 6 § 1</address>
<address style="text-align: center;">(Recht auf  ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist)</address>
<address style="text-align: center;">Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame  Beschwerde)</address>
<address style="text-align: center;">der Europäischen Menschenrechtskonvention</address>
<p><a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&amp;documentId=873188&amp;portal=hbkm&amp;source=externalbydocnumber&amp;tabl">Rumpf gegen Deutschland </a> (Beschwerde-Nr. 46344/06)</p>
<p>Der Fall betraf die überlange Verfahrensdauer vor  innerstaatlichen Gerichten. Dabei handelt es sich um ein Problem, das  den häufigsten Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention  (EMRK) durch Deutschland zugrunde liegt: mehr als die Hälfte aller  Urteile in deutschen Fällen, die einen EMRK-Verstoß feststellen, betreffen  die Verfahrensdauer.</p>
<p>Der Gerichtshof hielt es daher für angemessen, das  in den letzten Jahren entwickelte sogenannte Piloturteilsverfahren anzuwenden,  mit dem große Gruppen von Fällen bearbeitet werden sollen, denen dasselbe  strukturelle Problem zugrunde liegt. Um die wirksame Umsetzung seiner  Urteile zu unterstützen, kann der Gerichtshof in einem Piloturteil  die strukturellen Probleme, die einem EMRK-Verstoß zugrunde liegen,  klar benennen und den verantwortlichen Staat auffordern, innerhalb einer  bestimmten Frist Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.</p>
<p>Von 1959 bis 2009 hat der Gerichtshof in mehr als  vierzig Verfahren gegen Deutschland  EMRK-Verstöße aufgrund von überlangen Zivilverfahren festgestellt.  Allein 2009 lagen 13 solcher Verstöße gegen das Gebot der „angemessenen  Frist“ nach Artikel 6 § 1 vor. In einem Urteil von 2006<a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=58829975&amp;skin=hudoc-pr-en&amp;action=html&amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&amp;key=84513&amp;highlight=#02000002"><sup>2</sup></a> hatte der Gerichtshof das Fehlen eines wirksamen  Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahrensdauer bereits aufgezeigt und  die deutsche Bundesregierung auf ihre Verpflichtung hingewiesen, unter  Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine Maßnahmen zu  ergreifen, die den Verstoß gegen die EMRK beenden, und soweit wie möglich  Wiedergutmachung zu leisten.</p>
<p>Zwar begrüßte der Gerichtshof den kürzlich von  der deutschen Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf über den Rechtsschutz  bei überlangen Gerichtsverfahren, stellte aber fest, dass Deutschland  trotz der umfangreichen und konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs  zu diesem Problem bisher keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation  umgesetzt hat. Dass es sich bei der überlangen Verfahrensdauer um ein  strukturelles Problem handelt, zeigt sich auch darin, dass dazu derzeit  etwa 55 weitere Beschwerden vor dem Gerichtshof anhängig sind, die  ähnliche Probleme betreffen, und diese Zahl ständig zunimmt. Die im  vorliegenden Fall festgestellten Konventionsverstöße resultierten  also aus einem Versäumnis der Regierung und mussten als mit der Konvention  unvereinbare Praxis eingestuft werden.</p>
<p>Der Gerichtshof befand einstimmig, dass Deutschland  unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft  des vorliegenden Urteils, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange  Gerichtsverfahren einführen muss. Ein Rechtsbehelf gilt als wirksam,  wenn er zur Beschleunigung einer Entscheidung der mit dem Fall befassten  Gerichte führt oder angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers  für bereits aufgetretene Verzögerungen vorsieht.</p>
<p>Der Gerichtshof hielt es nicht für notwendig, die  Prüfung ähnlicher Fälle vor der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen  zurückzustellen. Die normale Bearbeitung der anhängigen Fälle wegen  überlanger Verfahrensdauer wird Deutschland vielmehr regelmäßig an  seine Verpflichtung unter der Konvention und insbesondere infolge des  vorliegenden Urteils erinnern.</p>
<p>Zusammenfassung des Sachverhalts  im vorliegenden Fall</p>
<p>Der Beschwerdeführer, Rüdiger Rumpf, ist deutscher  Staatsbürger, 1951 geboren, und lebt in Ingelheim. Er ist Betreiber  eines Personenschutzunternehmens und legte am 30. November 1993 Widerspruch  gegen den Bescheid des Landkreises Querfurt (Sachsen-Anhalt) ein, mit  dem sein Antrag auf Neuerteilung eines Waffenscheins abgelehnt worden  war. Der Widerspruch wurde im März 1994 zurückgewiesen. Parallel stellte  der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige  Anordnung, der im Januar 1994 abgelehnt wurde; diese Entscheidung bestätigte  das Oberverwaltungsgericht im August 1994.</p>
<p>Im April 1994 erhob der Beschwerdeführer Klage beim  Verwaltungsgericht Halle. Nachdem das Gericht im Juni 1995 die Klagebegründung  angefordert und dem Beschwerdeführer dafür anschließend eine Fristverlängerung  gewährt hatte, reichte sein Anwalt die Begründung im September desselben  Jahres ein. Nachdem die mündliche Verhandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers  verschoben worden war und schließlich im Mai 1996 stattgefunden hatte,  bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 1996 die Nichterteilung  des Waffenscheins.</p>
<p>Der Beschwerdeführer legte im Juli 1996 Berufung  ein. Etwa ein Jahr später informierte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt  seinen Anwalt, dass noch nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung  ergehen würde. Im November 1998 fand eine mündliche Verhandlung statt;  das Verfahren wurde anschließend jedoch wegen fehlender Akten ausgesetzt.  In den folgenden zwei Jahren bemühte sich das Gericht erfolglos um  Übersendung der Akten durch den Landkreis und das Verwaltungsgericht  Halle. Eine weitere Verhandlung wurde angesetzt und verschoben. Ende  2002 und Anfang 2003 beantragte ein neuer Anwalt des Beschwerdeführers  mehrfach eine mündliche Verhandlung und teilte dem Gericht mit, dass  er die fehlenden Dokumente nicht für wesentlich halte. Da weiterhin  keine Verhandlung anberaumt wurde, lehnte er im Mai 2003 den Vorsitzenden  Richter als befangen ab. Dieser Antrag wurde später zurückgewiesen.  Etwa zur selben Zeit beantragte der frühere Anwalt des Beschwerdeführers  Prozesskostenhilfe, woraufhin sich das Gericht veranlasst sah, den Beschwerdeführer  um eine Klarstellung hinsichtlich seiner Vertretung zu bitten. Sein  Anwalt reichte daraufhin unverzüglich eine Prozessvollmacht ein. Im  Mai 2004 fand schließlich eine mündliche Verhandlung statt. Das Urteil,  mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, wurde dem Vertreter des  Beschwerdeführers am 30. Juni 2004 zugestellt.</p>
<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht  im Januar 2005 zurückgewiesen. Im März 2005 erhob der Beschwerdeführer  Verfassungsbeschwerde. Er machte insbesondere geltend, dass die Verfahrensdauer  gegen seine Konventionsrechte verstoßen habe. Das Bundesverfassungsgericht  wies ihn darauf hin, dass die Zulässigkeit der Beschwerde fraglich  sei und bat ihn mitzuteilen, ob sie aufrechterhalten werde. Der Anwalt  des Beschwerdeführers bat um eine Fristverlängerung und reichte im  Oktober 2005 einen weiteren Schriftsatz ein. Mit Beschluss vom 25. April  2007, der beim Anwalt des Beschwerdeführers am 7. Mai 2007 einging,  nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur  Entscheidung an.</p>
<p>Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung  des Gerichtshofs</p>
<p>Der Beschwerdeführer beklagte sich unter Berufung  auf Artikel 6 § 1 über die überlange Dauer des Verfahrens vor den  Verwaltungsgerichten. Unter Berufung auf Artikel 13 beschwerte er sich  außerdem, dass ihm nach deutschem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf  gegen die überlange Verfahrensdauer zur Verfügung stand.</p>
<p>Die Beschwerde wurde  am 10. November 2006 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  eingelegt.</p>
<p>Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern  gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:</p>
<p>Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,</p>
<p>Renate Jaeger (Deutschland),</p>
<p>Karel Jungwiert (Tschechien),</p>
<p>Mark Villiger (Liechtenstein),</p>
<p>Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige  jugoslawische Republik Mazedonien”)</p>
<p>Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),</p>
<p>Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,</p>
<p>und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.</p>
<p>Entscheidung des Gerichtshofs</p>
<p>Artikel 6 § 1</p>
<p>Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann am 30.  November 1993 und endete mit dem Erhalt der endgültigen Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichts am 7. Mai 2007; sie dauerte folglich insgesamt  13 Jahre und fünf Monate in vier Instanzen.</p>
<p>Der Gerichtshof  stellte fest, dass das Verfahren keine komplexen Rechts- oder Sachfragen  aufgeworfen hatte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer parallel  eine einstweilige Anordnung angestrebt hatte, stellte eine normale Verfahrenssituation  dar; das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz war zudem bereits deutlich  vor Beginn des Berufungsverfahrens beendet und konnte folglich keine  verzögernde Wirkung gehabt haben.</p>
<p>Für den größten  Teil der Verzögerungen konnte der Beschwerdeführer nicht verantwortlich  gemacht werden. Was das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betraf,  war ihm nur eine Verzögerung von etwa zwei Monaten zuzuschreiben, resultierend  aus der von ihm beantragten Verlängerung der Frist, die das Gericht  mehr als ein Jahr nach der Klageerhebung gesetzt hatte.</p>
<p>Die erheblichste Verzögerung entstand vor dem Oberverwaltungsgericht,  wo das Verfahren fast acht Jahre anhängig war. An diesem Teil des Verfahrens  waren lediglich zwei Anwälte beteiligt und das Gericht hatte erst neun  Monate nachdem der zweite Anwalt als Prozessvertreter aufgetreten war,  um eine Klarstellung der Prozessvertretung gebeten. Die Benennung eines  zusätzlichen Anwalts war mithin nicht für eine Verzögerung verantwortlich.  Eine wesentliche Verzögerung von zweieinhalb Jahren entstand durch  die erfolglosen Bemühungen des Gerichts, die fehlenden Akten zu erlangen;  diese Verfahrensverschleppung fiel nach Auffassung des Gerichtshofs  in den Verantwortungsbereich der deutschen Bundesregierung. Auch der  zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Befangenheitsantrag konnte nicht  rechtfertigen, dass mehr als drei Jahre lang keine Verhandlung anberaumt  worden war. Lediglich die Verzögerung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht  war dem Beschwerdeführer voll zuzuschreiben, da sein Anwalt den angeforderten  zusätzlichen Schriftsatz erst sechs Monate nach der ursprünglichen  Frist eingereicht hatte.</p>
<p>Der Gerichtshof  merkte an, dass der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers vom Ausgang  des Verfahrens abhing. Zwar führte vor allem die Ablehnung des Antrags  auf Neuerteilung des Waffenscheins zu einem wirtschaftlichen Verlust,  doch erlitt der Beschwerdeführer ebenfalls durch die lange Verfahrensdauer  und die daraus resultierende Unsicherheit, ob er seinen Betrieb würde  wieder aufnehmen können, einen materiellen Schaden. Wäre das Verfahren  zügiger beendet worden, hätte er seinen Betrieb bereits früher umstrukturieren  oder verlegen können.</p>
<p>Aus diesen Gründen befand der Gerichtshof einstimmig,  dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 vorlag.</p>
<p>Artikel 13</p>
<p>Der Gerichtshof  unterstrich, dass er bereits in vielen anderen Verfahren gegen Deutschland  festgestellt hatte, dass es im deutschen Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf  gibt, der eine Entschädigung für die unangemessene Dauer von Zivilverfahren  vorsieht. Er kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass im vorliegenden  Fall eine Verletzung von Artikel 13 vorlag, weil der Beschwerdeführer  nicht über einen Rechtsbehelf verfügte, mit dem er eine Entscheidung  zur Sicherung seines Rechts auf Verhandlung des Falls innerhalb angemessener  Frist nach Artikel 6 § 1 hätte bewirken können.</p>
<p>Gerechte Entschädigung</p>
<p>Nach Artikel 41  (gerechte Entschädigung) sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer  10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu,</p>
<p>Quelle/Urheber: Pressemitteilung des Kanzlers des ECHR (Europäischer Gerichthof für Menschenrechte)</p>
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		<title>Elektroroller im Büro aufgeladen &#8211; Kündigung unwirksam</title>
		<link>http://rechtnews.de/2010/09/02/elektroroller-im-buro-aufgeladen-kundigung-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 16:44:54 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm hat heute das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm hat heute das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden.</p>
<p>In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde,  streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen,  hilfsweise ordentlichen Kündigung.</p>
<p>Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator.</p>
<p>Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller  gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den  Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum  der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der  Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom  Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden  war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das  Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie  hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf  berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen  habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am  Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der  Betriebsratswahl teilgenommen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem  Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe  hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung  eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten  Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen  Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht  zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und  elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber  nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen  durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.</p>
<p>Auch der am heutigen Tag von der Arbeitgeberin gestellte  Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin  hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den  Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation  herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen.  Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er  Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch  seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem  Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in  einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem  unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als  emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des  Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den  Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien  nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die  Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale  Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.</p>
<p>Quelle/Urheber: Landesarbeitsgericht Hamm, NRW</p>
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		<title>BKA und BaFin stellen Bericht über Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 08:18:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berichteten am 1.09.2010 in Frankfurt/Main über ihre Arbeit und über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundesanstalt für  Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berichteten am 1.09.2010 in Frankfurt/Main über ihre Arbeit  und über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.</p>
<p><strong>Zahl der Anzeigen zu &#8220;Finanzagenten&#8221; 2009 stark gestiegen</strong></p>
<p>Das BKA stellt hierzu den Jahresbericht 2009 der Financial Intelligence  Unit (FIU) Deutschland vor. Demnach wurden im vergangenen Jahr insgesamt  <strong>9.046 Verdachtsanzeigen</strong> nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemeldet.</p>
<p>Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (2008: 7.349 Anzeigen) eine  Steigerung um 23 %. Die Zunahme basiert zum Großteil darauf, dass die  Zahl der Anzeigen im Zusammenhang mit Finanzagenten im Jahr 2009 auf  2.394 gestiegen ist (2008: 971).</p>
<p>Bei &#8220;Finanzagenten&#8221; handelt es sich um Personen, die angeworben werden,  um ihr Privatkonto für Geldwäsche-Transaktionen zur Verfügung zu stellen  und die Beträge – regelmäßig gegen Provision &#8211; ins Ausland an  Hinterleute oder zur weiteren Verschleierung von Zahlungsvorgängen an  andere Finanzagenten weiterzuleiten<sup title="Die FIU hat auf der Internetseite des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes eine Warnmeldung zum Phänomen &quot;Financial Agents&quot; veranlasst, siehe: www.polizei-beratung.de.">1</sup>.</p>
<p>2009 konnte bei etwa der Hälfte der Verdachtsanzeigen (46 %) der  Verdacht einer Straftat erhärtet werden; 63 % dieser Anzeigen enthielten  Hinweise auf Betrugsdelikte, 7 % auf Urkundenfälschung sowie jeweils 5 %  auf Insolvenz- und Steuerdelikte.</p>
<p>Über 4 % der Verfahren der <strong>Organisierten Kriminalität</strong> (25 von insgesamt 579 OK-Verfahren im Jahr 2009) wurden 2009 durch  entsprechende Geldwäsche-Verdachtsanzeigen ausgelöst. In 98  Verdachtsanzeigen waren Hinweise auf mögliche <strong>&#8220;Terrorismusfinanzierung&#8221;</strong> enthalten.</p>
<p>BKA-Präsident Jörg Ziercke zur Vorgehensweise der Täter: &#8220;Wir stellen  fest, dass die Modi Operandi im Deliktsbereich der Geldwäsche immer  komplexer werden. Geldwäsche wird zunehmend über fiktive Handels- oder  Warengeschäfte abgewickelt, wobei internationale Tätergruppierungen und  Gesellschaften mit Sitz im Ausland im Mittelpunkt stehen. Geldwäscher  nutzen gezielt die Tatsache, dass Rechtshilfeersuchen typischerweise  langwierig sind, dass in verschiedenen Staaten unterschiedliche Bank-  und Berufsgeheimnisse gelten und die Kontroll- und  Strafverfolgungsintensität unterschiedlich ausgeprägt ist. Zudem  entwickeln die Täter fortlaufend neue &#8220;Geschäftsmodelle&#8221;.<br />
Die  &#8220;Kreativität der Geldwäscher&#8221; beklagt auch BaFin-Präsident Jochen Sanio:  &#8220;Regulierer und Gesetzgeber müssen ständig auf der Hut und im Stande  sein, sofort auf neue Entwicklungen zu reagieren.&#8221;</p>
<p><strong>Nutzung neuer Zahlungsmethoden</strong></p>
<p>Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung so genannter &#8220;neuer  Zahlungsmethoden&#8221;, die teilweise nicht einmal den Regularien des  konventionellen Finanzsystems unterliegen. Nachdem im Jahr 2008  insgesamt 26 Verdachtsanzeigen eingingen, bei denen die Tatverdächtigen  ein internetbasiertes Zahlungssystem nutzten, wurden 2009 insgesamt 63  Verdachtsanzeigen erstattet.</p>
<p>Einige dieser neuen Zahlungsmethoden eröffnen aufgrund ihrer technischen  Multifunktionsfähigkeit und der möglichen anonymen Nutzung neue  Varianten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. BKA und BaFin  hätten die Entwicklung der so genannten &#8220;neuen Zahlungsmethoden&#8221; mit  großem Interesse verfolgt und sehr schnell erkannt, welche potenziellen  Gefahren diese Zahlungsmethoden in Punkto Geldwäsche und  Terrorismusfinanzierung mit sich brächten, erläutert Sanio. Auch die  FATF beschäftigt sich derzeit mit diesem Thema.</p>
<p><strong>Folgende weitere Entwicklungen waren für das Jahr 2009 kennzeichnend:</strong></p>
<p><strong>Handel mit CO2-Emissionszertifikaten</strong><br />
Seit Ende Juli 2009 wurden in Deutschland durch Kreditinstitute und  Energie-Handelsunternehmen vermehrt Geldwäscheverdachtsanzeigen  erstattet, deren Hintergrund Angebote oder Geldtransfers im Zusammenhang  mit CO2-Emissionszertifikaten waren. Bislang konnten 62 Anzeigen mit  Verdachtsmomenten für Umsatzsteuerbetrug festgestellt werden.</p>
<p><strong>Bargeldabwicklungen</strong><br />
Im Jahr 2009 ist die Zahl der Verdachtsanzeigen (1.866) im Zusammenhang  mit Bargeldabwicklungen im Vergleich zum Vorjahr um 34 % gestiegen  (2008: 1.388). Diese Zunahme beruhte zum großen Teil auf Anzeigen, denen  zum Beispiel Bareinzahlungen direkt bei Banken oder an Geldautomaten  oder Barkäufe z.B. von Kfz, Edelmetallen oder Immobilien, zugrunde  lagen.</p>
<p><strong>Goldhandel</strong><br />
Bereits 2008 hatte die FIU auf eine neue Typologie im Zusammenhang mit  Goldscheideanstalten hingewiesen, der Verdachtsmomente für die  Straftatbestände Betrug und Geldwäsche zugrunde lagen. Seit Januar 2009  stellte die FIU 69 entsprechende Verdachtsanzeigen fest, bei denen  insgesamt Transaktionen in Höhe von über 60 Millionen Euro durchgeführt  wurden.</p>
<p><strong>Kommerzielle Webseiten</strong><br />
Im Jahr 2009 wurden in 417 Verdachtsanzeigen Sachverhalte angezeigt, bei  denen auf &#8220;kommerziellen Webseiten&#8221; im Internet Waren zu sehr günstigen  Preisen angeboten, diese aber nach Eingang der Vorkassenzahlung nicht  versandt wurden. Die Gelder wurden zumeist auf Konten von Privatpersonen  gesammelt, die als Finanzagenten ihre Konten zur Verfügung stellten.</p>
<p><a href="http://www.bka.de/profil/zentralstellen/geldwaesche/fiu_berichte.html" target="content">zum FIU-Jahresbericht 2009</a></p>
<p><sup>1</sup> Die FIU hat auf der Internetseite des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes eine Warnmeldung zum Phänomen „Financial Agents“ veranlasst, siehe: www.polizei-beratung.de.</p>
<p>Quelle/Urheber: Bundeskriminalamt</p>
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		<title>Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG &#8211; Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 16:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Nichteinhaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die  Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der  fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich  die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche  mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung  der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu  kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam  und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die  Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der  schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.</p>
<p>Der am 9. November  1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an  einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den  Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar  1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte  das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der  Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate  August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche  Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt  mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB,  der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten,  die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt  werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das  unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>Das  Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat  ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von  der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte  berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei  ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Der Kläger war  aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren  Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung  der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden  Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum  Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB  nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der  Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 &#8211; C-555/07 &#8211;  Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb  fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008). Gleichwohl blieb  die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli  2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach  den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008  auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene  Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich  geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat  die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7  KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008  steht dem Kläger nicht zu.</p>
</div>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 &#8211; 5 AZR 700/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2009 &#8211; 2 Sa 132/09 -</p>
<p>Quelle/Urheber: Bundesarbeitsgericht</p>
<p><!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerwG: Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig</title>
		<link>http://rechtnews.de/2010/09/01/verbot-des-vereins-heimattreue-deutsche-jugend-ist-rechtmasig/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 16:13:41 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Deutsche]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbot]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend - Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. (HDJ) gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Das  Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz  für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des  Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Heimattreue Deutsche  Jugend &#8211; Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. (HDJ) gegen das von  dem Bundesministerium erlassene Vereinsverbot abgewiesen.</p>
<p>Das Verbot der in Plön (Schleswig-Holstein) ansässigen, jedoch in  nahezu allen Bundesländern vertretenen HDJ, die Jugendlager,  Jugendfahrten, Sport- und sog. Bildungsveranstaltungen durchführt und  eine Vereinszeitschrift herausgibt, ist zu Recht ergangen. Die HDJ  richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt damit einen  vereinsrechtlichen Verbotsgrund.</p>
<p>Das Bundesministerium des Innern hat die in der Vereinssatzung  enthaltenen Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum  Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als bloße Fassade  bewertet. Tatsächlich weist die HDJ eine Wesensverwandtschaft mit dem  Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend auf.  Dies ergibt sich aus beschlagnahmten Materialien für von der HDJ  durchgeführte Veranstaltungen, schriftlichen Äußerungen und Aktivitäten  von Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen sowie Artikeln, die in  der Vereinszeitschrift erschienen sind.</p>
<p>Die HDJ propagiert danach eine Vorbildfunktion des  Nationalsozialismus, bekennt sich zu maßgeblichen Repräsentanten des  nationalsozialistischen Regimes und verwendet nationalsozialistisch  geprägte Begriffe. Sie ist der Blut-und-Boden-Ideologie und der  Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet und verbreitet  antisemitische Thesen. Sie diffamiert die freiheitlich-demokratische  Grundordnung des Grundgesetzes und nimmt dieser gegenüber insgesamt eine  kämpferisch-aggressive Haltung ein.</p>
<p>BVerwG 6 A 4.09 &#8211; Urteil vom 1. September 2010</p>
<p>Quelle/Urheber: Bundesverwaltungsgericht</p>
</div>
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		<item>
		<title>OLG Stuttgart beschließt Vorlage an den BGH zur Entscheidung über die Fortdauer einer Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://rechtnews.de/2010/09/01/olg-stuttgart-beschliest-vorlage-an-den-bgh-zur-entscheidung-uber-die-fortdauer-einer-sicherungsverwahrung/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 12:07:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Fortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. August 2010 im Verfahren über den Antrag eines Verurteilten auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss  vom 19. August 2010 im Verfahren über den Antrag eines Verurteilten auf  Freilassung aus der Sicherungsverwahrung die Sache dem Bundesgerichtshof  zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Der BGH soll klären, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für  Menschenrechte vom 17.12.2009 deutsche Gerichte dazu zwingt, in  sogenannten Zehnjahresfällen, in denen die Unterbringung in der  Sicherungsverwahrung wegen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung  von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998  begangener Anlasstaten angeordnet worden ist, die Unterbringung für  erledigt zu erklären.</p>
<p>In dieser Sache hat das Oberlandesgericht bereits durch Beschluss vom  01.06.2010 den Antrag eines Verurteilten auf sofortige Freilassung aus  der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen (siehe Mitteilung vom  01.06.2010, www.olg-stuttgart.de).</p>
<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich nun an der jetzt anstehenden  abschließenden Entscheidung über die Frage der Fortdauer der  Sicherungsverwahrung gehindert, da es von der Rechtsprechung anderer  Oberlandesgerichte (Frankfurt am Main, Hamm, Karlsruhe und Schleswig)  und möglicherweise des Bundesgerichtshofs abweichen würde. Nach  Auffassung des Oberlandesgerichts (im Ergebnis und in der Begründung  ebenso: OLG Celle, Koblenz, Köln und Nürnberg) kann nämlich nach  geltendem deutschen Recht &#8211; solange der Gesetzgeber keine abweichende  Regelung trifft &#8211; die Unterbringung des Beschwerdeführers in der  Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt werden, selbst wenn die  Fortdauer der Sicherungsverwahrung der Konvention zum Schutze der  Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 widerspricht.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ist davon überzeugt, dass die Gefahr besteht, dass  der Beschwerdeführer, wenn er auf freien Fuß gesetzt wird, infolge  seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer  seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Dieser Gefahr könne  auch nicht durch eine engmaschige Führungsaufsicht begegnet werden. Der  Beschwerdeführer habe eine unverändert schwer gestörte Persönlichkeit,  es liege eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur vor, die durch  exzessive Maßlosigkeit und gesteigerte Erregbarkeit, ein jedes normale  Maß übersteigendes Geltungs- und Durchsetzungsbedürfnis sowie  Umtriebigkeit und Unrast und das Bedürfnis gekennzeichnet sei,  Überlegenheit zu demonstrieren, alles in seiner Umgebung zu  kontrollieren und sich nicht an andere ausliefern zu müssen.</p>
<p>Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der bereits 21 Jahre vollzogenen  Sicherungsverwahrung müsse besonders eingehend geprüft werden. Diese  Prüfung führe aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung  des Beschwerdeführers für erledigt erklärt werden kann und muss. Die  Fortdauer der Sicherungsverwahrung sei nicht unverhältnismäßig. Solange  sich der Beschwerdeführer allen eine Entlassung vorbereitenden und  späteren Unterstützungsmaßnahmen verweigere, sei die Wahrscheinlichkeit  hoch, dass er in Freiheit erhebliche Straftaten, namentlich  Sexualverbrechen und andere Gewaltdelikte, begehen werde.</p>
<p>Grundlage der Gefahrenprognose war eine erneute und eingehende  Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, Taten, Entwicklung und Perspektiven  des Beschwerdeführers. Dem Senat lagen mehrere ärztliche Gutachten, die  Stellungnahme des Psychologischen Dienstes und der Leitung der  Justizvollzugsanstalt vor.</p>
<p>Nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2  Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung des am 30.07.2010 in  Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des GVG vom 24.07.2010  sei daher der Bundesgerichtshof zur Entscheidung der gestellten  Rechtsfrage berufen.</p>
<p>Beschluss vom 19. August 2010, 1 Ws 57/10</p>
<p>Anhang:<br />
1. Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte zu  jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. 1985 ordnete  das Landgericht Stuttgart seine Unterbringung in der  Sicherungsverwahrung an, weil es eine hohe Wahrscheinlichkeit sah, dass  der Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Delikte begehen würde.  Die damals geltende Höchstfrist für Sicherungsverwahrung betrug zehn  Jahre. Für den Beschwerdeführer lief diese Frist im Oktober 1998 ab.  Seit Januar 1998 ist Sicherungsverwahrung unbefristet möglich, was nach  dem Willen des Gesetzgebers auch für Altfälle gelten sollte. Deshalb  blieb der Beschwerdeführer auch nach 1998 und bis heute in  Sicherungsverwahrung, weil er weiterhin als gefährlich eingeschätzt  wird.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 in einem vergleichbaren Fall  festgestellt, dass die nachträgliche Verlängerung der  Sicherungsverwahrung aufgrund des 1998 geänderten Rechts mit dem  deutschen Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Demgegenüber hat der  Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom  17.12.2009 das Menschenrecht auf Freiheit und den Grundsatz „keine  Strafe ohne Gesetz“ (Artikel 5 und 7 Konvention zum Schutz der  Menschenrechte und Grundfreiheiten, MRK) als verletzt angesehen.</p>
<p>Das Landgericht Heilbronn hat am 19.03.2010 beschlossen, dass die  Sicherungsverwahrung fortdauern soll. Dagegen hat der Beschwerdeführer  sofortige Beschwerde zum 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart  eingelegt. Der Senat hat einen zusätzlichen Sachverständigen beauftragt,  ein Gutachten zur heutigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu  erstatten.</p>
<p>Am 12.05.2010 hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers unter Hinweis  auf das EGMR-Urteil vom 17.12.2009, das am 10.05.2010 rechtskräftig  geworden ist, beantragt festzustellen, dass die Sicherungsverwahrung  erledigt sei, und den Beschwerdeführer sofort aus der Unterbringung zu  entlassen.</p>
<p>Diesen Antrag hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 01.06.2010 zurückgewiesen.</p>
<p>2.  Zitierte Entscheidungen (Auszug):<br />
A)<br />
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.07.2010- 3 Ws 539/10<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010- 4 Ws 157/10<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010- 2 Ws 458/09<br />
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2010- 1 Ws 267/10 und 268/10<br />
BGH, Beschluss vom 12.05.2010- 4 StR 577/09</p>
<p>B)<br />
OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010- 2 WS 169 und 170/10<br />
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2010- 1 Ws 108/10 und vom 22.06.2010- 1 WS 240/10<br />
OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2010- 2 Ws 431/10<br />
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.2010- 1 Ws 315/10 und vom 01.07.2010- 3 Ws 539/10</p>
<p>Quelle/Urheber: OLG Stuttgart</p>
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