Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden, aber Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften

Jun 28th, 2012 | By | Category: Verwaltungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wohl aber Jagdgenossenschaften.

Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftlich den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft.

Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.

BVerwG 9 C 10.11 und 9 C 2.12 – Urteile vom 27. Juni 2012

Vorinstanzen:
BVerwG 9 C 10.11:
OVG Koblenz, 6 A 10951/10.OVG – Urteil vom 23. November 2010 -
VG Trier, 2 K 169/10.TR – Urteil vom 15. Juli 2010 -

BVerwG 9 C 2.12:
OVG Koblenz, 6 A 10030/11.OVG – Urteil vom 25. Mai 2011 -
VG Koblenz, 6 K 279/10.KO – Urteil vom 30. November 2010 -

Quelle / Urheber: Bundesverwaltungsgericht

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