VG Minden: Inanspruchnahme eines Grundstücks zum „Lückenschluss“ zwischen der A 2 und der A 30 für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens untersagt.

Feb 16th, 2012 | By | Category: Verwaltungsrecht

Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer (Sach-)Entscheidung der Kammer untersagt, von der zu ihren Gunsten ausgesprochenen vorläufigen Besitzeinweisung Gebrauch zu machen.

Um den Bauarbeiten Fortgang zu geben, hatte die Bezirksregierung Detmold am 07. Februar 2012 eine vorzeitige Besitzeinweisung verfügt, die es der Bundesrepublik Deutschland und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW gestattet, ab dem 20. Februar 2012 mit den Arbeiten auf dem Grundstück eines Eidinghauser Unternehmers zu beginnen. Dagegen hatte der Unternehmer Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden wird zeitnah über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden.

(Az.: 1 L 79/12)

Quelle / Urheber: Verwaltungsgericht Minden

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