BGH: Neue Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mai 2nd, 2010 | By | Category: Erbrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruchs  und stärkt die Rechte von Enterbten.

Den Entscheidungen (Urteile vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08 und Az.: IV ZR 230/08) zugrunde lagen zwei Fälle, wo Erblasser zu Lebzeiten ihre Bezugsrechte an bestehenden Lebensversicherungen auf Anverwandte übertragen und jeweils ihren Sohn enterbt hatten. In beiden Fällen machen nach dem Erbfall die Söhne den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. 2325 BGB geltend. Dieser stand ihnen zu, da die Übertragung der Bezugsrechte aus der Lebensversicherung als Schenkung zu bewerten ist.

Zu klären war, wie die Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung zu bewerten sind und in welcher Höhe infolgedessen ein Ergänzungsanspruch besteht.

Bislang wurde der Wert der Bezugsrechte durch den BGH ausschließlich nach dem Gesamtwert der eingezahlten Beiträge bemessen. Diese bislang wirtschaftlich unbefriedigende Bewertung führte zu niedrigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen und ist nunmehr überholt.

Der BGH hat durch die neuen Entscheidungen seine Rechtsprechung geändert. Abzustellen ist auf den objektiven Marktwert zu Lebzeiten des Schenkers. Entscheidend ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Hierbei ist zu berücksichtigen, welchen Aufkaufwert ein gewerblicher Aufkäufer erzielen kann. Dieser wird in der Regel über den geleisteten Beiträgen liegen und liegt häufig über dem Rückkaufswert der Lebensversicherung.

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