Wohngeld – Berechnungsbeispiel anhand schwerbehinderter Rentner

Mrz 9th, 2010 | By | Category: Mietrecht & Wohnrecht

Musterstadt ist nach der Anlage zur Wohngeldverordnung eine Gemeinde der Mietenstufe 3. In dieser Mietenstufe beträgt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG der Höchstbetrag für die zu berücksichtigende Miete bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 402,00 €. Hinzu kommt die Heizkostenpauschale, die gemäß § 12 Abs. 6 WoGG bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 31,00 € beträgt. Die zu berücksichtigende monatliche Miete beträgt somit 433,00 €, gerundet 435,00 €.

Ein Wohngeldanspruch besteht gemäß § 21 Nr. 1 WoGG nicht, wenn das Wohngeld weniger als 10,00 € monatlich betragen würde. Bei einem gerundeten monatlichen Gesamteinkommen von 1.125,00 € und einer zu berücksichtigenden Miete von 435,00 € betrüge gemäß § 19 WoGG der Wohngeldanspruch 8,00 €, bei einem gerundeten monatlichen Gesamteinkommen von 1.115,00 € betrüge er 13,00 €. Das gerundete monatliche Gesamteinkommen darf daher maximal 1.115,00 € betragen, das (ungerundete) monatliche Gesamteinkommen folglich maximal 1.120,00 €.

Das (jährliche) Gesamteinkommen darf daher gemäß § 13 Abs. 2 WoGG höchstens 13.440,00 € betragen. Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, § 13 Abs. 1 WoGG. Die Freibeträge für zwei zu berücksichtigende schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 betragen 1.500,00 € pro Person (§ 17 Nr. 1 Buchstabe a WoGG), also 3.000,00 € pro Jahr. Wenn keine Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind, darf die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folglich höchstens 16.440,00 € betragen.

Das Jahreseinkommen wird gemäß § 16 Abs. 1 WoGG um 10 Prozent gemindert, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. Unter der Annahme, dass das Einkommen nicht vollständig steuerfrei ist, darf damit die Summe der ungeminderten Jahreseinkommen höchstens 18.266,67 € betragen.
Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist im Grundsatz die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, § 14 Abs. 1 WoGG.

Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG errechnen die Einkünfte hierbei als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Letztere können pauschal mit 102,00 € angesetzt werden, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Unter Anrechnung des Pauschbetrages für zwei Personen dürfte damit die Summe der Einnahmen maximal  18.470,67 € betragen.

Die Regelung des § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, dass Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit Einkünfte sind, wie sie der Besteuerung unterliegen, findet gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG im Ergebnis keine Anwendung.<pk>

Print This Post Print This Post
Tags: , , ,

Leave Comment

You must be logged in to post a comment.