Mietvertrag kündigen – aber richtig!

Mrz 9th, 2010 | By | Category: Mietrecht & Wohnrecht

Sie möchten Ihr Mietverhältnis beenden. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, möchten Sie wissen, ob sie auch wirksam ist. Bei alledem soll Ihnen dieser Text helfen – egal, ob Sie Mieter sind oder Vermieter, ob Sie kündigen möchten oder Ihnen gekündigt wurde. Dabei beschränken sich diese Informationen auf Wohnraummietverhältnisse. Für Mietverhältnisse über Geschäftsräume, ganze Grundstücke oder andere Gegenstände gibt es zum Teil abweichende Regelungen.

Als Mieter können Sie den Mietvertrag jederzeit ohne Begründung kündigen (zu den Kündigungsfristen gleich mehr). Als Vermieter brauchen Sie einen besonderen Kündigungsgrund, nämlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Kündigungsgründe für den Vermieter können sein:

  • Pflichtverletzung: Der Vermieter kann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
  • Eigenbedarf: Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
  • Verwertung: Der Vermieter kann kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Leben Mieter und Vermieter unter einem Dach (in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen), kann auch der Vermieter ohne besondere Gründe kündigen.

Wenn ein wichtiger Grund besteht, können Sie außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als Mieter ist es Ihnen beispielsweise nicht zuzumuten, in einer Wohnung zu bleiben, deren Zustand Ihre Gesundheit gefährdet. Als Vermieter ist es Ihnen nicht zuzumuten, einen Mieter zu dulden, der beharrlich seine Miete nicht zahlt. Aber Achtung: Wenn der Mieter die Miete dann nachzahlt, kann er Ihre Kündigung nachträglich unwirksam machen. Für den Mieter ist diese Möglichkeit häufig zu empfehlen.

Wenn Sie nicht außerordentlich kündigen, müssen Sie Kündigungsfristen beachten: Im Normalfall beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende (genauer: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats). Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre andauert.
In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift.

Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, der Kündigung des Vermieters zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, können sie den Mietvertrag jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Einen solchen Vertrag schließen Sie am besten schriftlich.

Autor: Rechtsanwältin Dr. Sybille Weber, Korschenbroich, www.rae-we.de

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  1. [...] Die Beiträge umfassen Themen wie Arbeitsrecht, Medizinrecht, Reiserecht oder auch Wirtschaftsrecht. Somit ist eine große Bandbreite und Themenvielfalt gewährleistet. Dabei stehen nicht unbedingt aktuelle Urteile im Vordergrund, sondern praktische und allgemeinverständliche Ratgeber in alltäglichen Situationen. Beispiele sind Artikel zum Thema Abmahnung oder auch zum richtigen Kündigen von Mietverhältnissen. [...]

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