Die Abmahnung

Mrz 9th, 2010 | By | Category: Allgemein, Wirtschaftsrecht

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Abmahnungen kommen zum Beispiel im Arbeitsrecht oder im Mietrecht vor. An dieser Stelle geht es aber um Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz, also zum Beispiel wegen irreführender oder vergleichender Werbung, unzulässiger AGB oder Urheberrechtsverletzungen.

Inhalt einer Abmahnung ist die Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Auseinandersetzung sowie die Aufforderung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und zur Absicherung dieser Unterlassungspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für die Abgabe dieser vorformuliert beigefügten Unterlassungserklärung wird eine (meist recht kurze) Frist gesetzt. Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird, werden rechtliche Schritte angedroht.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, haben Sie grundsätzlich verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Sie können die Abmahnung schlicht ignorieren. Das sollten Sie aber nur tun, wenn Sie sich sicher sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist und dass eine einstweilige Verfügung, die Ihnen die beanstandete Verhaltensweise verbietet, Sie nicht beeinträchtigen würde.

  1. Sie können die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darin ist allerdings meistens auch ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten enthalten. Auch wenn die Abmahnung unberechtigt war, gilt dann das Schuldanerkenntnis
  2. Sie können eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dabei wird die Unterlassungserklärung auf das rechtlich notwendige Maß gekürzt, das heißt, Sie verpflichten sich nicht weiter als Sie müssen.
  3. Sie müssen entscheiden, in welcher Höhe Sie die Kosten der Gegenseite übernehmen, insbesondere die Anwaltskosten. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, sind Sie zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Teilweise sind die angesetzten Kosten jedoch zu hoch, weil sie auf Grundlage eines zu hohen Gegenstandswertes berechnet wurden.
  4. Sie können versuchen, durch Verhandlungen mit dem Abmahnenden einen Vergleich zu schließen.
  5. Sie können eine negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die behauptete Unterlassungspflicht nicht besteht.
  6. Sie können die Unterlassung weiterer Abmahnung verlangen und eine Gegenabmahnung aussprechen.
  7. Sie können beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegen, mit der Sie versuchen, eine einstweilige Verfügung zu verhindern.

Welche dieser Möglichkeiten für Sie überhaupt in Frage kommen und welche empfehlenswert sind, kann nur durch eine gründliche Untersuchung des Einzelfalls entschieden werden. Überlassen Sie Ihre Rechtsberatung nicht irgendwelchen Internet-Foren oder Suchmaschinen. <pk>

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